Die Satzung ist am 22. Oktober 1971 errichtet und mehrmals abgeändert, zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.08.2014. Der VDBA ist eingetragen im Vereinsregister des Amtgerichts Nürnberg unter Registernummer: 2552
Der Verein führt den Namen „Verband der Deutschen Binnenfischerei und Aquakultur e. V.“ (VDBA). Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesgebiet und bei Erfordernis auch darüber hinaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck
§ 2 Aufgabe und Zweck
Der VDBA vertritt die deutsche Aquakultur und Binnenfischerei in allen Belangen auf nationalem, gemeinschaftlichem und internationalem Gebiet. Er berücksichtigt dabei auch die regionalen Interessen und arbeitet mit anderen Institutionen sowie den Fachbehörden zusammen.
Der VDBA ist Mitglied im Deutschen Fischerei-Verband e. V..
Er setzt sich für den Natur-, Gewässer- und Tierschutz sowie für die Union der Berufsfischer und Angler ein.
Er ist in parteipolitischen und religiösen Fragen neutral.
Der VDBA ist selbstlos tätig. Mittel des VDBA dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VDBA.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und auf der Grundlage einer durch die Mitgliederversammlung des VDBA zu beschließenden Beitragsordnung beitragspflichtig.
2. Der Verband hat: I. unmittelbare Mitglieder a) Landesfischereiverbände und regionale Berufsfischerverbände b) Einzelmitglieder: als natürliche oder juristische Person, auch länderübergreifende Dachverbände der Angelfischerei
II. mittelbare Mitglieder: alle Mitglieder der im VDBA vereinigten Verbände, gem. § 3;2. I. a) III. fördernde Mitglieder:
als natürliche oder juristische Person IV. Ehrenmitglieder
3. Zu Ehrenmitgliedern können durch das Präsidium Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Fischerei besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Fördernde und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme und kein Stimmrecht. Der VDBA ist selbstlos tätig. Mittel des VDBA dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VDBA.
§ 4 Aufnahmeverfahren
§ 4 Aufnahmeverfahren
Die unmittelbare und fördernde Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Im Antrag müssen die Satzung und die gültige Beitragsordnung des VDBA anerkannt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller zu begründen. Bei Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium kann innerhalb von drei Monaten nach bekannt werden des Beschlusses eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden. Deren Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss, bei Förder-, Ehren- und Einzelmitgliedern auch durch Ableben.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich, er ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären.
Über den Ausschluss beschließt das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund ist u.a. dann gegeben, wenn ein Mitglied vorsätzlich oder wiederholt gegen die Interessen oder das Ansehen des VDBA handelt insbesondere, wenn es gegen die Satzung oder die gefassten Beschlüsse verstößt oder seinen Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet.
Den Ausschluss verfügt das Präsidium durch schriftlichen Bescheid.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf Verbandsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht auf Vertretung, Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuhelfen, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge fristgemäß zu bezahlen.
§ 7 Gliederung des Verbandes
§ 7 Gliederung des Verbandes
Der Verband gliedert sich in die Sparten:
Forellenzucht
Karpfenteichwirtschaft
Fluss- und Seenfischerei
Weitere Sparten können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren für jede Sparte mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder jeweils:
einen Leiter
einen Stellvertreter und
vier weitere Mitglieder als Spartenvertreter.
Die Wahl einer Person in mehrere Funktionen ist unzulässig.
§ 8 Organe des Verbandes
§ 8 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. das Präsidium, 2. die Mitgliederversammlung,
Die Mitglieder des Präsidiums können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet
§ 9 Präsidium
§ 9 Präsidium
Das Präsidium besteht aus den Leitern und Stellvertretern der bestehenden Sparten.
Die Mitgliederversammlung wählt aus diesem Personenkreis mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen
einen Präsidenten
und zwei Vizepräsidenten
auf die Dauer von 4 Jahren.
Der Präsident und die Vizepräsidenten müssen aus verschiedenen Sparten stammen.
Das Präsidium entscheidet über die Bestellung eines Geschäftsführers, die Errichtung einer Geschäftsstelle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei allen Beschlüssen des Präsidiums genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die der Vizepräsidenten wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Präsidenten beschränkt.
Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
Das Präsidium entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Das Präsidium benennt aus seiner Mitte die Kandidaten zur Wahl in das Präsidium des Deutschen Fischerei-Verbandes e. V.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so bestellt das Präsidium bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus der Spartenvertretung der das ausscheidende Mitglied angehört hat.
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Präsidenten oder seine Stellvertreter einzuberufen.
Die Einladung mit Tagesordnung muss schriftlich mindestens 4 Wochen vorher erfolgen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Die Wahl und die Abberufung a) der Leiter, Stellvertreter und Mitglieder der Spartenleitungen, b) des Präsidiums, c) des Präsidenten oder d) der Vizepräsidenten
2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums, des Rechnungsabschlusses mit Erteilung der Entlastung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
3. die Wahl von 2 Kassenrevisoren und ihrer Ersatzleute,
4. die Beschlussfassung über die Wahlordnung, die Geschäfts- und Kassenordnung, die Beitragsordnung und die Beitragssätze sowie die Ordnung für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes,
6. die Beschlussfassung über eine Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen
7. die Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen des Präsidiums,
8. die Beschlussfassung über schriftliche Anträge von Mitgliedern. Die Mitglieder nach § 3 2.I.a) üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus. Einzelmitglieder üben ihr Stimmrecht selbst aus. Stimmübertragungen sind nur bei Einzelmitgliedern möglich, sie bedürfen der Schriftform.
Die Zahl der Stimmen für ein Mitglied richtet sich nach der geltenden Beitragsordnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern nicht durch diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen anderes vorgeschrieben
ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich in der Geschäftsstelle vorliegen.
Sie müssen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gemacht werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es ist allen unmittelbaren Mitgliedern zuzusenden und durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 11 Geschäftsführung
§ 11 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführer. Er unterliegt dabei den Weisungen des Präsidiums. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 12 Kassenrevisoren
§ 12 Kassenrevisoren
Zur Prüfung des Finanzwesens wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenrevisoren und 2 Ersatzleute.
Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten den schriftlichen Revisionsbericht. Dieser ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen vor, stellen die Kassenrevisoren den Antrag auf Entlastung der Geschäftsstelle und des Präsidiums.
§ 13 Auflösung des Verbandes
§ 13 Auflösung des Verbandes
Der Verband kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen aufgelöst werden.
Bei der Auflösung des Verbandes ist vorhandenes Vermögen nur zur Förderung der erwerbsmäßigen Binnenfischerei und Aquakultur im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Das Vermögen ist nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an den Deutschen Fischerei-Verband e. V. mit den o. g. Auflagen der Verwendung zu übergeben.
§ 14 Ermächtigung
§ 14 Ermächtigung
Der Präsident des Verbandes der Deutschen Binnenfischerei und Aquakultur e.V. ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Verbandes erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.